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Zivilrecht

OGH: Hemmung der Verjährung iSd § 1494 ABGB bei Bestellung eines Verfahrenssachwalters gem § 119 AußStrG?

Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln, sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung iSd § 1494 ABGB

29. 07. 2013
Gesetze:

§ 1494 ABGB, § 273 ABGB, § 119 AußStrG


Schlagworte: Verjährung, Hemmung, Bestellung eines Sachwalters, Verfahrenssachwalter


GZ 4 Ob 78/13v, 18.06.2013


 


OGH: Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Auffassung, dass die Verjährung gem § 1494 ABGB erst mit der Bestellung des Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten für den Kläger zu laufen begann, steht mit der Rsp im Einklang. Die für den Lauf der Verjährung geforderte gesetzliche Vertretung wird erst durch die Bestellung des Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten hergestellt und nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - durch die (frühere) Bestellung eines Verfahrenssachwalters, der die betroffene Person lediglich im Sachwalterverfahren selbst vertritt (§ 119 AußStrG). Die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nimmt der betroffenen Person nicht das Recht, selbst zu handeln, sorgt daher nicht für die gesetzliche Vertretung.

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