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Verfahrensrecht

OGH: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 62 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitrecht, Rechtsmittelbeschränkung, Durchlaufgericht

In seinem Beschluss vom 18.01.2007 zur GZ 6 Ob 300/06w hat sich der OGH mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG befasst:
OGH: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 62 AußStrG gilt nicht, wenn das Rekursgericht bei der Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat.

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