Home

Fremdenrecht

VwGH: Besuch von Schubhäftlingen durch Journalisten – Beschwerde des Journalisten bei Besuchsverweigerung?

Nur dem Häftling steht das in § 21 AnhO näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang zu

24. 07. 2013
Gesetze:

§ 79 FPG, § 21 AnhO


Schlagworte: Schubhaft, Besuchsverweigerung, Beschwerde eines Journalisten


GZ 2011/21/0185, 16.05.2013


 


Ein freier Journalist, der Artikel in Zeitungen und Magazinen publiziert, beabsichtigte einen damals im Polizeianhaltezentrum Wien in Schubhaft angehaltenen Fremden zu besuchen und mit ihm zur Recherche für einen in einer Wochenzeitschrift zu veröffentlichenden Artikel ein Gespräch zu führen. Das wurde ihm nicht gestattet.


 


VwGH: Nur dem Häftling steht das in § 21 AnhO näher umschriebene Recht auf Besuchsempfang zu. Ein eigenes Recht des Journalisten als potentieller Besucher kann daraus nicht abgeleitet werden.


 


Der Journalist erblickt in der "Unterbindung des Informationsempfangs" eine Verletzung seiner Rechte nach Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Dazu ist auf ein grundlegendes Erkenntnis des VfGH zu verweisen, wonach aus Art 10 EMRK zwar keine Verpflichtung des Staates resultiere, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen, dass aber eine Behinderung der Beschaffung und der Ermittlung öffentlich zugänglicher Informationen durch (aktives) Eingreifen von Staatsorganen ausschließlich unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sei. Hier sind aber die Informationen des Fremden, die für den Journalisten von Interesse gewesen wären, wegen der Anhaltung in Schubhaft nicht als "öffentlich zugänglich" zu qualifizieren. Unter diesen Umständen bestand demnach keine in Art 10 EMRK begründete staatliche Verpflichtung, den Zugang zu Informationen für den Journalisten durch Gestattung des Besuches zu ermöglichen.


 


Vielmehr war die geltend gemachte Beeinträchtigung der Möglichkeiten zur Informationsaufnahme mit dem Schubhäftling lediglich eine "Reflexwirkung" der unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Schubhäftlings eingreifenden Einschränkung von dessen Recht auf Empfang von Besuchen. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung kann nur vom Angehaltenen selbst geltend gemacht werden. Die Beschwerde des Journalisten gegen seine Zurückweisung durch den UVS erwies sich daher als unberechtigt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at