Die Auffassung, das "bloße Nichtermöglichen" eines Besuchsempfangs sei wie jedes Unterlassen keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, erweist sich als rechtswidrig
Art 129a B-VG, § 67a AVG, § 88 SPG, § 79 FPG, § 53c VStG, § 21 Anh
Schlagworte: Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Maßnahmenbeschwerde, Schubhaft
GZ 2011/21/0185, 16.05.2013
VwGH: Dass § 23 AnhO eine sog "Kommandantenbeschwerde" vorsieht, bedeutet noch nicht, dass damit andere Rechtsbehelfe ausgeschlossen sind, zumal § 23 Abs 3 AnhO ausdrücklich den sonst bestehenden Rechtsschutz unberührt lässt. Die Auffassung des UVS, das "bloße Nichtermöglichen" eines Besuchsempfangs sei wie jedes Unterlassen keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, erweist sich als rechtswidrig. Umstände des Schubhaftvollzuges (Modalitäten der Haft) bzw Vorkommnisse und Unterlassungen während des Schubhaftvollzuges können nämlich nach stRsp des VwGH sehr wohl mittels Beschwerde an den UVS angefochten werden.
Die Zurückweisung durch den UVS erfolgte somit zu Unrecht; der UVS muss das Rechtsmittel des Fremden in der Sache behandeln.