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Verfahrensrecht

VwGH: Vorliegen eines Bescheides?

Wenn der Bf ausführt, es fehle zwar die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung und die im Gesetz vorgesehene Rechtsmittelbelehrung, doch sei die Behörde, das Datum der Genehmigung sowie die Namen der Genehmigenden und deren Unterschrift (elektronische Signatur) erkennbar, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch in der allgemeinen Korrespondenz die Angabe der Behörde als Absender, das Datum sowie eine Unterschrift durchaus üblich sind; demgegenüber bildet das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid anzusehen ist

24. 07. 2013
Gesetze:

§§ 58 ff AVG


Schlagworte: Bescheid, Erledigung


GZ 2012/17/0473, 21.12.2012


 


VwGH: Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.


 


Nach stRsp des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier gem § 4 AuskunftspflichtG über einen Antrag des Auskunftswerbers dahin zu entscheiden, dass eine Auskunft nicht erteilt werde). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell.


 


Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann jedoch nicht gesagt werden, dass damit eine normative Entscheidung im dargelegten Sinn erfolgte. So wird in der Erledigung einleitend - neben der Bezugnahme auf ein Telefongespräch - davon gesprochen, dass "einige Allgemeininformationen zur Aufsichts- und Prüftätigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bei Versicherungsunternehmen" übermittelt werden sollen. In der Folge wird in belehrender Form über den "verantwortlichen Aktuar", die "Gewinnbeteiligungsverordnung", die "Prüfungstätigkeit" und über "Ausgaben außerhalb der Versicherungstechnik" gesprochen. Abschließend wird in der "Conclusio" ua darauf verwiesen, dass durch die vorstehenden Ausführungen ein "zufriedenstellender Einblick in die Tätigkeit der Versicherungsaufsicht" gegeben werden sollte.


 


Wenn demgegenüber der Bf vor dem VwGH ausführt, es fehle zwar die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung und die im Gesetz vorgesehene Rechtsmittelbelehrung, doch sei die Behörde, das Datum der Genehmigung sowie die Namen der Genehmigenden und deren Unterschrift (elektronische Signatur) erkennbar, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch in der allgemeinen Korrespondenz die Angabe der Behörde als Absender, das Datum sowie eine Unterschrift durchaus üblich sind. Demgegenüber bildet das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die gegenständliche Erledigung nicht als Bescheid anzusehen ist.


 


Schließlich erblickt die Beschwerde noch in dem Satz "sämtliche Organe und Mitarbeiter der FMA unterliegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und können daher keine Auskünfte über den Fortgang oder Ergebnisse von Ermittlungsverfahren erteilen" den für einen Bescheid wesentlichen Spruch samt einer - kurzen - Begründung. Auch dem vermag der VwGH nicht zu folgen: Die von der Beschwerde aus dem gegebenen Zusammenhang gerissene Wortfolge ist vielmehr in diesem als Teil der mit der Erledigung angestrebten Information des Bf durch die belBeh zu verstehen. Der Wille einer normativen Entscheidung über einen vom Bf konkret gestellten Antrag lässt sich der in der Beschwerde genannten Wortfolge - sieht man sie iZm dem übrigen Inhalt der behördlichen Erledigung - jedenfalls nicht entnehmen.


 


Die Erledigung der belBeh vom 20. April 2012 ist daher nicht als Bescheid zu beurteilen.


 


Dieses Ergebnis wird überdies noch dadurch gestützt, dass der Bf selbst in seinem den Anlass zur vorliegenden behördlichen Erledigung gebenden Schreiben vom 23. Februar 2012 keinen Antrag iSd § 4 AuskunftspflichtG auf Erlassung eines Bescheides stellte.

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