Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn dem Bf die Kostenschätzung formlos übergeben wurde, ihm also nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und nicht auf die Vorschrift des § 45 AVG (Parteiengehör) verwiesen wurde
§ 45 AVG
GZ 2009/05/0056, 15.05.2012
Die Bf wendet ein, dass ihr bezüglich der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme - die im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt worden seien - entgegen dem § 45 Abs 3 AVG nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden sei. Diesbezüglich sei der Partei eine angemessene Frist zu gewähren, die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordere die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jedenfalls nicht nur seine Bedeutung zu Bewusstsein bringe, sondern auch die Möglichkeit für Überlegungen und eine ausreichende Frist für die entsprechende Formulierung einer Stellungnahme biete. Diese Möglichkeiten seien der Bf nicht gegeben worden. Auf Grund der Vorgangsweise der belBeh habe sie konkrete Umstände zu den einzelnen Punkten der Kostenaufstellung nicht geltend machen können. Damit sei es ihr nicht möglich gewesen, die Unrichtigkeit der amtlichen Kostenschätzung gegenüber der belBeh aufzuzeigen. Damit seien ihr unangemessen hohe Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben worden.
VwGH: Es verstößt nicht gegen die hg Rsp, wenn der Partei die Ermittlungsergebnisse durch Übergabe der Kostenschätzung zum Zwecke des Parteiengehörs nach § 45 Abs 3 AVG bekannt gegeben werden, zumal es der Behörde auch offen stünde, zu diesem Zweck die Ermittlungsergebnisse der Partei auch bloß mündlich bekannt zu geben.
Zudem wird durch die Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG der Behörde nicht die Pflicht eingeräumt, anlässlich der Gewährung des Parteiengehörs ausdrücklich auf die Vorschrift des § 45 AVG hinzuweisen. Der bf Partei war es im Übrigen auch nicht verwehrt, nach Übergabe der Kostenaufschlüsselung dazu eine weitere (schriftliche) Stellungnahme zu erstatten, zumal ihr dazu bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ohnehin ein Zeitraum von mehreren Monaten zur Verfügung stand.