Auch die Streitigkeit über das Zustandekommen eines Vertrages fällt in den Anwendungsbereich des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO
Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO
GZ 6 Ob 14/13x, 8.5.2013
Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten geht im Kern dahin, die Klägerin habe die risikoträchtigen Wertpapiere zum ungünstigsten Zeitpunkt verkauft, anstatt sie in der Hoffnung auf eine Kurserholung zu behalten.
OGH: Gem Art 15 Abs 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem 4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) erfasst auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrags. Ist daher das Zustandekommen eines Vertrags zwischen den Parteien strittig, steht es daher einer Anwendung von Art 15 EuGVVO nicht entgegen.