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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen gem § 210 ASVG

Bei der Neueinschätzung sind die der jeweiligen Versehrtenrente entsprechenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit nicht einfach zusammenzuzählen, sondern es ist zu ermitteln, wie sich die Folgen der Versicherungsfälle in ihrer Gesamtheit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken; bei dieser Einschätzung besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten

22. 07. 2013
Gesetze:

§ 210 ASVG


Schlagworte: Unfallversicherung, Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen, Gesamtrente, Neueinschätzung


GZ 10 ObS 75/13x, 25.06.2013


 


OGH: Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, so ist nach § 210 Abs 1 ASVG die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Abs 2 bis 4 des § 210 ASVG festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH erreicht. Bei der Neueinschätzung sind die der jeweiligen Versehrtenrente entsprechenden Minderungen der Erwerbsfähigkeit nicht einfach zusammenzuzählen, sondern es ist zu ermitteln, wie sich die Folgen der Versicherungsfälle in ihrer Gesamtheit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. Von dieser Rsp weicht die Ansicht der Vorinstanzen nicht ab, bei dieser Einschätzung bestehe keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten.


 


Dem Revisionsvorbringen, die „Einschätzungsdifferenz“ zwischen dem medizinischen Gutachten, das bei Bemessung der Einzelrente nach dem ersten Arbeitsunfall erstellt wurde und eine 20 % MdE erbracht hatte und dem nunmehr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur Festsetzung einer Gesamtrente erstellten medizinischen Gutachten, in dem die Folgen des ersten Arbeitsunfalls mit nur 15 % MdE eingeschätzt wurden, führe zu einer unzulässigen nachträglichen Abänderung des ersten Bescheids, ist demnach nicht zu folgen. Es trifft zu, dass eine früher unrichtige Einschätzung der MdE nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG (zu Lasten des Versicherten) korrigiert werden kann. Hier geht es jedoch nicht um einen Fall des § 183 ASVG (Neufeststellung einer Einzelrente), sondern - wie bereits ausgeführt - um einen solchen des § 210 ASVG, dh um die Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen im Wege einer Gesamtrente.


 


Zwar ist bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorzugehen, sodass der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden muss. Der Versicherte soll insbesondere davor geschützt werden, materiell bestehende Ansprüche aus formellen Gründen (etwa zufolge einer prozessualen Ungeschicklichkeit) zu verlieren. Die Fiktion, es bestehe entgegen § 210 Abs 1 ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich aber auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten und hat deshalb außer Betracht zu bleiben.

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