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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob § 19 Abs 2 PSG die Antragslegitimation im Verfahren zur Bestimmung der Vorstandsvergütung abschließend regelt

Aus § 19 Abs 2 PSG ergibt sich die Antragslegitimation grundsätzlich abschließend; gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrechte, die sich - wie im Fall des § 19 Abs 2 PSG - nach dem Gesetz auf die Organstellung oder Organmitgliedschaft gründen, sind kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und können daher nicht verkauft oder zediert werden

22. 07. 2013
Gesetze:

§ 19 Abs 2 PSG


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Privatstiftung, Vergütungsanspruch eines Stiftungsvorstandsmitglieds, Antragslegitimation, Geheimhaltungsinteresse, Verschwiegenheitspflicht


GZ 6 Ob 20/13d, 08.05.2013



OGH: Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch eines Stiftungsvorstandsmitglieds kann als zivilrechtliches vermögenswertes Forderungsrecht zediert werden. Von dieser abtretbaren Forderung ist aber der Anspruch auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung gem § 19 Abs 2 PSG zu unterscheiden.



Gegen die rechtsgeschäftliche Verfügbarkeit über das Antragsrecht nach § 19 Abs 2 PSG spricht auch das vom Rekursgericht erwähnte berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung an internen Umständen, die aber zur Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgeblich sind. Nach zutreffender hA sind die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Nach überwiegender, zutreffender Auffassung besteht die Verschwiegenheitspflicht eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich auch nach Beendigung der Organstellung. Durch diese Verschwiegenheitspflichten von Stiftungsorganmitgliedern und die Beschränkung der Antragslegitimation auf diese in § 19 Abs 2 PSG ist das dargestellte Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung bei Bestimmung der Höhe der Vergütung hinreichend geschützt. Es wäre beeinträchtigt, wenn sonstige Dritte - wie hier die Antragstellerin - antragslegitimiert wären, weil Dritte keine Verschwiegenheitspflicht trifft. Angesichts der etwa für gewesene Vorstandsmitglieder weiter bestehenden Verschwiegenheitspflicht bestehen aber keine Bedenken, über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insb für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zuzugestehen.

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