Gegenstand der Verletzung müssen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein; zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist; der Verlustzuweisungsbeschluss widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz und bedeutet keine eine unsachliche Ungleichbehandlung
GZ 2 Ob 206/12a, 24.01.2013
OGH: Der Alleingesellschafter der Nebenintervenientin hat den Schaden der KG herbeigeführt. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine gleichmäßige Verteilung des Schadens auf alle Gesellschafter „ungleicher“ als die Alleinzuweisung an die Nebenintervenientin.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist keine konstante Größe, sondern verändert sich mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Schon deshalb ist eine rechtlich gesicherte Eigentumsposition der Klägerin iS ihres Vorbringens nicht zu erkennen und daher auch kein Eingriff in Grundwerte der Rechtsordnung gegeben. Ob Auseinandersetzungsguthaben und Schadenersatzanspruch nebeneinander bestehen, gegeneinander aufgerechnet werden können bzw eine Verlustzuweisung in Höhe des Schadenersatzanspruchs zulässig ist, ist letztlich eine „bloße“ Rechtsfrage, deren Bejahung oder Verneinung nicht gegen Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstößt und in diesem Sinn nicht „unerträglich“ ist.
Die klagende Partei hat vor dem Schiedsgericht einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben geltend macht, wofür unzweifelhaft das Schiedsgericht zuständig war.