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Strafrecht

OGH: Geteilter Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliches Handeln

Befehls- und Zwangsmaßnahmen der Kriminalpolizei auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung unterliegen gerichtlicher Kontrolle; den Verwaltungsbehörden obliegt hingegen die Überprüfung solcher Akte, wenn sie von der Kriminalpolizei selbständig gesetzt wurden

22. 07. 2013
Gesetze:

§ 106 StPO, § 107 StPO, § 88 SPG, Art 90a B-VG


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Kriminalpolizei, Rechtsschutz


GZ 11 Os 160/12g, 15.01.2013


 


In einem Ermittlungsverfahren bewilligte der Einzelrichter des LG mehrere Anordnungen der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung von Orten. Die Beschuldigten erhoben dagegen Einsprüche wegen behaupteter Rechtsverletzungen durch die Kriminalpolizei anlässlich der Durchführung der Durchsuchungsanordnungen. Das OLG verneinte jedoch seine Zuständigkeit. Es berief sich auf eine Entscheidung des VfGH, der die gesetzliche Grundlage für die Überprüfung kriminalpolizeilicher Akte durch die Gerichte als verfassungswidrig beseitigt hätte.


 


OGH: Als verfassungswidrig erkannt wurde lediglich die gerichtliche Kontrolle selbständiger Akte der Kriminalpolizei. Aufgrund der seither bestehenden Gesetzessituation ist der Rechtsschutz gegen kriminalpolizeiliches Handeln zweigeteilt. Auf Basis einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung erfolgte kriminalpolizeiliche Befehls- und Zwangsmaßnahmen unterliegen weiterhin gerichtlicher Kontrolle. Den Verwaltungsbehörden (UVS) obliegt hingegen die Überprüfung solcher Akte, wenn diese von der Kriminalpolizei selbständig gesetzt wurden oder die Kriminalpolizei die staatsanwaltschaftliche Anordnung offenkundig iSe Exzesses überschritten hat.

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