Die Einräumung eines Notwegs ist nicht schon dann nach § 4 Abs 3 4. Fall NWG zu versagen, wenn der geltende Bebauungsplan für ein betroffenes Grundstück keine einem solchen Weg ausdrücklich entsprechende Festlegung vorsieht
§ 6 NWG, § 11 NWG
GZ 1 Ob 53/13w, 29.4.2013
OGH: Nach dem materiellrechtlichen Verbot des § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notwegs ua über solche Grundstücke ausgeschlossen, „welche aus öffentlichen Rücksichten die Benützung als Notweg nicht gestatten“, und daher unzulässig.
Gem § 11 Abs 3 NWG hat das Gericht zur Frage, ob und inwieweit der Einräumung eines Notwegs öffentliche Rücksichten entgegenstehen, eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet, einzuholen und diese zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die Gerichtsentscheidung nicht bindend. Daraus folgt, dass das Vorliegen des Hindernisses öffentlicher Rücksichten iSd § 4 Abs 3 NWG im Notwegeverfahren vom Gericht selbständig zu beurteilen ist.
Es ist allein Sache der Baubehörden, zu prüfen, ob es einer Baubewilligung für die von den ASt geplante, im vorliegenden Verfahren gar nicht näher beschriebene Ausgestaltung des angestrebten Notwegs bedarf und ob eine solche zu erteilen ist. Die Verwaltungsbehörden sind dabei an die Einräumung eines Notwegs keinesfalls in dem Sinn gebunden, dass sie auf jeden Fall eine (erforderliche) Baubewilligung für die bauliche Gestaltung des Notwegs erteilen müssten. Ob die Erteilung einer Baubewilligung (sofern nötig) wahrscheinlich ist, ist andererseits keine Vorfrage, die vom Gericht im Notwegverfahren nach § 4 Abs 3 vierter Fall NWG zu prüfen wäre.