Die sachgerechte Vorbereitung der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gehört zu den typischen Aufgaben des Verwalters und ist per se nicht als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren; dies gilt auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wenn dieses iSe zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung gerechtfertigt erscheint
§ 20 WEG, § 24 WEG, § 25 WEG, § 29 WEG, § 833 ABGB
GZ 5 Ob 204/12d, 21.3.2013
OGH: Die sachgerechte Vorbereitung der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung gehört zu den typischen Aufgaben des Verwalters und ist per se nicht als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu qualifizieren. Dies gilt auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die technische Machbarkeit und den finanziellen Aufwand einer der außerordentlichen Verwaltung zuzuordnenden Baumaßnahme, sofern die Einholung eines solchen Gutachtens nach naheliegenden Kriterien einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwaltung gerechtfertigt erscheint.
Maßgebliche Kriterien hiefür sind ein präsentes und dokumentiertes Interesse eines beachtlichen Teils der Wohnungseigentümer an der betreffenden Maßnahme, deren Nähe zu einem zeitgemäßen Ausstattungszustand des Hauses sowie die absolute Höhe der Gutachtenskosten und deren Verhältnis zu den überschlägig erwartbaren Mindestkosten der Maßnahme. Sprechen alle diese Umstände für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, dann sind die dafür auflaufenden Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
Im vorliegen Fall sprachen alle zuvor genannten Kriterien für die Sinnhaftigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die dafür aufgelaufenen Kosten sind daher auch ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft von dieser zu tragen.