Die Klauseln weichen von den Bestimmungen des § 32 Abs 7 und Abs 8 BWG (Verzinsung; Zahlungen vor Fälligkeit gebundener Spareinlagen) zum Nachteil der Bankkunden ab
§ 28 KSchG, § 32 BWG
GZ 7 Ob 64/12f, 19.12.2012
Die beklagte Bank bietet ihre Leistungen bundesweit an und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren AGB folgende Klauseln, die sie ihren „Kapitalsparbuch“-Verträgen zugrunde legt:
„1. Bei Teilabhebungen (ab 100 Euro in vollen 10-Euro-Beträgen zuzüglich Zinsen möglich) oder bei gesamter Rückzahlung werden Zinsen nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet.
2. Die Auszahlung (Kapital einschließlich Zinsen und Zinseszinsen) erfolgt laut Tabelle. Die in der Tabelle enthaltenen Rückzahlungswerte gelten pro 100 Euro eingelegtem Kapital.
Sie erhalten je EUR 100,- Einzahlungsbetrag:
Anzahl der Monate EUR
1 100,01
2 100,01
3 100,02
4 100,02
5 100,03
6 100,03
7 100,04
8 100,04
9 100,05
10 100,05
11 100,06“
OGH: Die Klauseln weichen von den Bestimmungen des § 32 Abs 7 und Abs 8 BWG zum Nachteil der Bankkunden ab, weil darin Folgendes festgelegt ist:
Zinsen nur für „volle Monate“ der tatsächlichen Einlagedauer, obwohl § 32 Abs 7 BWG für die Verzinsung von Einzahlungen auf Spareinlagen die Berechnung des Monats immer zu 30 Tagen und des Jahres immer zu 360 Tagen vorsieht („30/360-Berechnungsmethode“) und bei Auszahlungen festlegt, dass die Zinsen bis einschließlich dem der Auszahlung vorangegangenen Kalendertag zu berechnen sind.
Höhere Vorschusszinsen, obwohl § 32 Abs 8 BWG ganz allgemein für die vor Fälligkeit gebundener Spareinlagen geleisteten Zahlungen (die als „Vorschüsse“ zu behandeln und zu verzinsen sind) normiert, dass ein Promille pro vollem Monat für die nicht eingehaltene Bindungsdauer zu berechnen ist.