In seinem Beschluss vom 23.01.2007 zur GZ 1 Ob 276/06d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob die Bestimmung des § 54a ZPO auch auf in einem Strafverfahren nach dem MedienG ergangene Kostenzusprüche analog anzuwenden ist:
OGH: Die Verneinung einer analogen Anwendung des § 54a ZPO im medienrechtlichen Strafverfahren ist jedenfalls vertretbar.