Der mit der Umschuldung bewirkte reale Schaden wurde auch durch die Konvertierung des Fremdwährungskredits in Yen nicht beseitigt; der bloße Austausch der Währungseinheit hat nichts daran geändert, dass die Kläger nach wie vor ein komplexes Spekulationsrisiko tragen müssen, das sie bei ausreichender Aufklärung nicht eingegangen wären
§§ 1295 ff ABGB
GZ 8 Ob 66/12g, 05.04.2013
OGH: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden.
Am spekulativen Charakter des den Klägern vermittelten gesamten Finanzierungsmodells hat sich durch den Wechsel der Fremdwährung nichts geändert; die spezifischen Risiken gegenüber den früheren Abstattungskrediten, die die Kläger bei sorgfältiger Beratung von einer Umschuldung abgehalten hätten, sind durch die Konvertierung nicht weggefallen. Die Zweckmäßigkeit einer (oder auch mehrfacher) Konvertierung ist bei einer jahrzehntelangen Kreditlaufzeit kein unvorhersehbares Ereignis, es ist von vornherein zu erwarten, dass sich Wechselkurse und Zinsniveaus über so lange Zeiträume verändern. Ein künftiger rechnerischer Schaden wird auch durch den einmalig bei der Konvertierung erzielten Kursgewinn nicht ausgeschlossen.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts haften daher die Erst- und Drittbeklagte auch nach der Konvertierung des Fremdwährungskredits für alle Schäden aus der von ihnen vermittelten Umschuldung.
Es ist ihnen nur jenes Risiko nicht zurechenbar, das sich speziell aus der Auswahl des Yen als neuer Kreditwährung ergibt. Auf die Entscheidung für diese Währung hatten die Erst- und Drittbeklagte nach den Feststellungen überhaupt keinen Einfluss. Ihre Haftung ist daher nach oben hin mit jenem künftig eintretenden rechnerischen Schaden zu begrenzen, der den Klägern auch dann entstanden wäre, wenn der Fremdwährungskredit ohne Konvertierung in Schweizer Franken fortgeführt worden wäre.
Eine Obliegenheit der Bank, zusätzlich zur Kreditberatung auch den bereits fertig abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit den Kunden zu erörtern, ist grundsätzlich zu verneinen.
Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. Ist der Geschädigte ein Laie, der keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat, wird die Verjährungsfrist allein durch die objektive Möglichkeit einer Ermittlung der relevanten Tatsachen noch nicht in Gang gesetzt.