Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist
§ 45 StVO, § 1 StVO
GZ 2009/02/0054, 22.02.2013
VwGH: Nach der hg Rsp sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs 2 StVO einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist demnach bereits dann abzuweisen, wenn sich bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ergibt, dass schon das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonderes Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen ist. Weiters entspricht es der hg Rsp, dass bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist.
Die belBeh hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung näher dargelegt, weshalb der von den Bf behauptete Bedarf für das Abstellen von weiteren Fahrzeugen in der Nähe ihres Wohnobjektes kein erhebliches persönliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO darstellt. Da bereits diese Voraussetzung verneint wurde, konnte im Lichte der hg Rsp die Prüfung der Frage, inwieweit bei Abstellen von Fahrzeugen auf den von den Bf beantragten Flächen eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs ausgeht, unterbleiben.