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Verkehrsrecht

VwGH: Straße iSd § 1 StVO bei Privateigentum?

Maßgeblich sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche

17. 07. 2013
Gesetze:

§ 1 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Straßen mit öffentlichem Verkehr, Privateigentum


GZ 2009/02/0054, 22.02.2013


 


VwGH: Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gem § 1 Abs 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche.


 


Da es auf die Eigentumsverhältnisses hinsichtlich jener Grundfläche, die als Umkehrfläche dienen soll, nicht ankommt, es darüber hinaus an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass diese Fläche nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, begegnet es keinen Bedenken, dass die belBeh bezüglich des gegenständlichen Umkehrplatzes vom Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausging. Auf die Frage, ob es bei der seinerzeit erfolgten Grundabtretung zu einem unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Bf kam, war daher nicht näher einzugehen.


 


Für die Wertung des Vorliegens einer Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs,

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