Der VwGH ändert seine bisherige Rsp, wonach zwischen einer Einstellung der Pauschalierung von Nebengebühren und der Neubemessung von pauschalierten Nebengebühren zu unterscheiden ist
§§ 1 ff GehG, § 15 GehG
GZ 2012/12/0087, 13.03.2013
VwGH: Nach der Rsp des VwGH räumt § 15 GehG (in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle) dem Beamten weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung von Nebengebühren ein. Von dieser Aussage ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber - verneinenden Falls - mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgehe. Dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, dass die Vornahme einer Neubemessung pauschalierter Nebengebühren subjektive Rechte des Beamten schlechthin unberührt ließe. So verletzt eine auf § 15 Abs 6 GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, welche aus einem Anlass vorgenommen wurde, der der Sache nach dem § 15 Abs 5 GehG zu unterstellen sei, ohne dass (darüber hinaus) die Voraussetzungen des § 15 Abs 6 vorlägen, den Beamten in seinen Rechten.
Der VwGH erkennt ebenso in stRsp, dass das GehG dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren einräume. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung für Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalierung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.
Nach der wiedergegebenen Rsp ist daher zwischen der Aufgabe (Einstellung) einer Pauschalierung, die den Beamten in keinem subjektiven Recht verletzte, einerseits und der Neubemessung pauschalierter Nebengebühren (in geringerem Betrag oder mit Null), deren Zulässigkeit vor dem Hintergrund des § 15 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle zu prüfen ist, andererseits zu unterscheiden.
Der erkennende Senat hält unter Bedachtnahme darauf, dass es nach dem Gesagten dem Beamten stets unbenommen bleibt, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung in Form der Einzelverrechnung zu stellen, diese Unterscheidung nicht aufrecht und kommt daher zum Ergebnis, dass, unabhängig von einer Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten, auch eine geringere Bemessung pauschalierter Nebengebühren bis auf Null diesen in keinem subjektiven Recht auf (Pauschal ) Verrechnung von Nebengebühren verletzt, dem es in jedem Fall unbenommen bleibt, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.