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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag und Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes

Unterläuft der (sonst verlässlichen) Kanzleikraft erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) als Verschulden anzurechnen

17. 07. 2013
Gesetze:

§ 71 AVG, § 46 VwGG


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflicht, Kanzleikraft


GZ 2012/17/0460, 21.12.2012


 


VwGH: Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, dass ua auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den VwGH in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke. Unterläuft jedoch der (sonst verlässlichen) Kanzleikraft erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) als Verschulden anzurechnen.


 


Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter der Antragsteller zunächst die von seiner juristischen Mitarbeiterin verfassten ergänzenden Schriftsätze noch vor deren Kontrolle bzw Korrektur unterfertigt. Nach den Ausführungen in den Wiederaufnahmsanträgen handelt es sich dabei um eine in der Kanzlei gängige Praxis, sofern bereits im Vorfeld der Inhalt der Beschwerde(ergänzung) erörtert wurde. Mit dieser Verfahrensweise wird aber bereits eine gefahrengeneigte Situation hergestellt.


 


Nach Erkennen der Mangelhaftigkeit der Schriftsätze hat der Rechtsvertreter es offensichtlich auch unterlassen, auf diesen Schriftsätzen Korrekturzeichen oder sonstige Anmerkungen anzubringen, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass es sich dabei nicht um die zur Abfertigung bestimmten Ausfertigungen handelt. Er hat sie auch nicht aus dem Akt entfernt. Damit hat er aber das Risiko erhöht, dass diese unkorrigierten Schriftsätze an den VwGH versendet werden.


 


Nach dem Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen hat der Rechtsvertreter die Sekretärin A in der Folge telefonisch lediglich auf die Beschwerdeergänzungen, "welche er schon unterschrieben und auf dem Schreibtisch neben dem Drucker zum Versand vorbereitet habe", verwiesen. Damit hat er aber den Umstand, dass die abzufertigenden Schriftsätze in der Postmappe unterhalb des Handakts aufzufinden wären, gegenüber der Sekretärin nicht offengelegt. Diese ist in der Folge offensichtlich davon ausgegangen, dass es sich bei den im Handakt vorgefundenen Schriftsätzen um jene handelt, die der Kuvertierung und Versendung zugeführt werden sollen. Dass in der Kanzlei die allgemeine Weisung bestanden hätte, dass ausschließlich in der Postmappe befindliche Schriftsätze versendet werden, oder dass A sonst weisungswidrig gehandelt hätte, ist den Wiedereinsetzungsanträgen nicht zu entnehmen.


 


Beim späteren Auffinden der Schriftsätze in der Postmappe hätte sich auch die Frage stellen müssen, aus welchem Grund offensichtlich überzählige unterfertigte Ergänzungsschriftsätze vorhanden sind. Weitergehende Nachforschungen sind aber unterblieben. Die beiden Sekretärinnen haben sich vielmehr mit der Feststellung, dass in den gegenständlichen Beschwerdefällen ohnehin bereits Schriftsätze an den VwGH versendet wurden, begnügt.


 


Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass den Vertreter der antragstellenden Parteien an der Kuvertierung und Versendung der unkorrigierten Ergänzungsschriftsätze ein eigenes Verschulden trifft, das im Hinblick auf das Zusammentreffen mehrerer auch ihm zuzurechnender Fehlleistungen einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

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