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Verfahrensrecht

VwGH: Unterbleiben einer - beantragten - mündlichen Verhandlung

Nach der Rsp des EGMR kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen; solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Bf nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte

17. 07. 2013
Gesetze:

§ 67d AVG, § 284 BAO, Art 6 EMRK, Art 47 GRC, § 42 VwGG


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Antrag, Unterbleiben, Bescheidaufhebung


GZ 2010/15/0196, 23.01.2013


 


VwGH: Im Allgemeinen führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die belBeh bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant iSe möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte, wobei es Sache eines Bf ist, eine solche Relevanz aufzuzeigen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art 47 GRC bzw des Art 6 EMRK entspricht dies auch der hg Rsp zum Verfahrensmangel der unterbliebenen mündlichen Verhandlung.


 


Die Rsp des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK sieht allerdings eine solche Relevanzprüfung nicht vor: Unterbleibt die mündliche Verhandlung, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtsverletzung vor. Diese zu Art 6 EMRK entwickelte Rsp findet in gleicher Weise für das auf Art 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung.


 


Dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist es gleichzuhalten, wenn zwar - wie im gegenständlichen Fall - eine Verhandlung durchgeführt worden ist, der Partei aber die Ladung zur Verhandlung erst nach Durchführung der Verhandlung wirksam zugestellt wird.


 


Nach der Rsp des EGMR kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Bf nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte.


 


Im gegenständlichen Fall hat die belBeh aber nicht nach § 284 Abs 3 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und wären die Voraussetzungen für ein Absehen nach § 284 Abs 3 BAO auch keinesfalls erfüllt.


 


Das Verwaltungsverfahren ist sohin im gegenständlichen Fall mit einem wesentlichen Mangel belastet, der gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.

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