Für die Beurteilung der Zuständigkeit iSd § 6 AVG ist der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt
§ 6 AVG
GZ 2009/08/0054, 12.09.2012
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist für die Beurteilung der Zuständigkeit iSd § 6 AVG der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgebend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften sind daher stets, und zwar auch nach der Anhängigmachung einer Verwaltungssache, zu berücksichtigen, zumal es im Verwaltungsverfahren - anders als bei den ordentlichen Gerichten nach § 29 JN - keine perpetuatio fori gibt. Bei einer solchen Änderung ist das Verfahren von der nunmehr zuständigen Behörde weiterzuführen. Das gilt auch für Veränderungen betreffend die Zuständigkeit von Berufungsbehörden.
Der angefochtene Bescheid wurde nach übereinstimmenden Angaben der belBeh und des Bf sowie nach den im Verwaltungsakt enthaltenen Rückscheinen am 2. Februar 2009 an den Bf und die mitbeteiligte Partei zugestellt. Nach stRsp des VwGH ist der Bescheid mit diesem Zeitpunkt in rechtliche Existenz getreten und ist die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheids nach diesem Zeitpunkt zu beurteilen.
Eine Zuständigkeit der belBeh als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde - die mittels Devolutionsantrag zuständig gemacht werden kann - war daher am Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 2. Februar 2009 nicht mehr gegeben.
Die belBeh vertritt in ihrer Gegenschrift zu einem entsprechenden Vorhalt des VwGH die Position, ihr wäre aufgrund der Inkrafttretensbestimmung des § 17b Abs 20 BMG eine "Frist" zur Entscheidung bis zum 31. Jänner 2009 zugekommen. Da dieser Tag auf einen Samstag gefallen sei, sei in analoger Anwendung des § 33 Abs 2 AVG das Ende dieser "Frist" erst am folgenden Werktag - den 2. Februar 2009 - anzunehmen und die Erlassung des angefochtenen Bescheids daher "rechtzeitig" erfolgt.
Diese Ansicht vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die Änderung von gesetzlichen Zuständigkeitsnormen keine Frist iSd § 33 AVG begründet. Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 wurde der belBeh nicht eine gesetzliche Frist zur Bescheiderlassung in bei ihr anhängigen Verfahren gesetzt, sondern es wurde - ohne Übergangsbestimmung - eine andere Behörde für die Bescheiderlassung überhaupt zuständig gemacht.
Gem § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch wenn sie von den Parteien nicht geltend gemacht wird, wahrzunehmen. Dadurch, dass die belBeh trotz ihrer Unzuständigkeit in der Sache selbst entschieden hat, hat sie den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet.