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Verfahrensrecht

OGH: Grundsätzlich sind nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen

20. 05. 2011
Gesetze: § 266 ZPO
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Beweislast, Nichtbestehen von Tatsachen

In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 ObA 100/06y hat sich der OGH mit der Beweislast befasst:
OGH: Grundsätzlich sind nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen (hier: dass der Geldbetrag nicht ausgefolgt wurde) zu behaupten und zu beweisen.

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