In seinem Beschluss vom 31.01.2007 zur GZ 8 ObA 100/06y hat sich der OGH mit der Beweislast befasst:
OGH: Grundsätzlich sind nur bestehende Tatsachen, nicht dagegen das Nichtbestehen von Tatsachen (hier: dass der Geldbetrag nicht ausgefolgt wurde) zu behaupten und zu beweisen.