Eine Übertragung erfolgt nicht zum Wohl des Kindes, wenn das übertragende Gericht bereits über entsprechende Sachkenntnis verfügt
§ 111 JN
GZ 2 Ob 48/13t, 04.04.2013
OGH: Weil das BG Bruck an der Leitha bereits mit der einvernehmlichen Scheidung der Eltern, der damit verbundenen Regelung des Kindesunterhalts und der Obsorge sowie mit dem Antrag auf Erhöhung der Unterhaltspflicht für die Tochter befasst war und ist, ist davon auszugehen, dass das übertragende Gericht über entsprechende Sachkenntnis verfügt, weshalb eine Übertragung nicht zum Wohl des Kindes erfolgen würde. Die Verlagerung des Lebensmittelpunkts eines Pflegebefohlenen rechtfertigt für sich allein im Allgemeinen noch keine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN. Eine Aufsplitterung des Pflegschaftsverfahrens für mehrere Kinder aus einer Ehe soll tunlich vermieden werden. Bei den Geschwistern sind Maßnahmen aufeinander abzustimmen und werden Informationen aus der einen Pflegschaftssache auch für die andere benötigt. Die (wegen der für die Tochter verbliebenen Zuständigkeit des BG Bruck an der Leitha auch sonst weiter notwendige) Anfahrt nach Bruck an der Leitha ist im vorliegenden Fall auch angesichts der guten Verkehrsverbindungen von Wien aus (Bahn, Autobahn) kein entscheidendes Kriterium.
Auch die laut Rekursvorbringen von der Mutter gegen den Vater beim BG Floridsdorf iZm dem nachehelichen Unterhalt eingebrachte Stufenklage bietet keinen Grund für eine andere Beurteilung: Die Frage, ob und inwiefern die Verfahrensergebnisse (Sachverständigengutachten) dieses Verfahrens in den Unterhaltsverfahren für die Kinder (und umgekehrt) verwertet werden können, hat nichts damit zu tun, bei welchem Gericht diese Verfahren geführt werden bzw ob diese Verfahren beim selben Gericht geführt werden.