Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel - auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird - ist nur dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist
§§ 19 ff JN
GZ 10 Ob 48/12z, 16.04.2013
Die Revisionswerberin macht erhebliche Bedenken gegen die Unbefangenheit des Richters erster Instanz geltend. Sie habe erst zu einem Zeitpunkt, als ihr die Berufungsentscheidung noch nicht zugestellt war, erfahren, dass der Erstrichter ein Patient des Beklagten sei. Der Richter hätte dieses besondere Vertrauensverhältnis kundgeben und von sich aus seine Befangenheit erklären müssen.
OGH: Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig und kann im Rechtsmittelschriftsatz oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel - auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird - ist nur dann zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist.
Da keine offenkundig rechtsmissbräuchliche Ablehnung vorliegt, ist das Rechtsmittelverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.