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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei Unterbringung des Kindes bei Krisenpflegeeltern

Das in § 5 Abs 4 KBGG normierte Erfordernis der mindestens zweimonatigen Bezugsdauer regelt nur den Bezugswechsel zwischen den Eltern und soll eine unangemessen kurze Bezugsdauer eines Elternteils verhindern; hingegen wird dadurch kein Mindestverbleib und keine Mindestbezugsdauer bei einer Pflegemutter festgelegt

15. 07. 2013
Gesetze:

§ 2 KBGG, § 5 KBGG, § 1 MeldeG


Schlagworte: Sozialrecht, Kinderbetreuungsgeld, Bezugsdauer, Pflegeeltern, gemeinsamer Haushalt, Hauptwohnsitz, Melderecht


GZ 10 ObS 57/13z, 28.05.2013


 


OGH: § 2 Abs 1 Z 2 KBGG setzt für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ua voraus, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Unter gemeinsamem Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wofür eine idente Hauptwohnsitzmeldung von Antragstellerin und Kind ein Indiz bildet. Vorübergehende Abwesenheiten vom gemeinsamen Haushalt sind grundsätzlich unschädlich. Als „vorübergehend“ wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falls darauf geschlossen werden kann, dass es nach absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird. Der gemeinsame Haushalt ist jedenfalls beendet, wenn das Kind einem anderen Haushalt angehört. So besteht beispielsweise bei Pflegeeltern bereits ab dem ersten Tag der Übernahme des Kindes ein gemeinsamer Haushalt.


 


Nach § 2 Abs 6 KBGG liegt ein gemeinsamer Haushalt iS dieses Gesetzes überdies nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der Begriff des Hauptwohnsitzes entspricht dem des § 1 Abs 7 MeldeG. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als dreimonatiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer der Abwesenheit des Elternteils oder des Kindes jedenfalls als aufgelöst.



Das Kriterium des gemeinsamen Haushalts wird daher bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten jedenfalls nicht mehr erfüllt. Die Behörde muss in diesem Fall keine weiteren Nachforschungen anstellen. Lediglich für Zeiträume einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt noch vorliegt.



Anmerkung des Verfassers: Bereits 10 ObS 3/13h und 10 ObS 14/13a betrafen Ansprüche von Krisenpflegeeltern auf Kinderbetreuungsgeld

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