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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG

Die reine Unterlassung der Einbringung einer Stellungnahme durch den Antragsgegner beseitigt das Feststellungsinteresse noch nicht; zur Vermeidung einer reinen Gutachtertätigkeit des OGH ist aber zu klären, ob der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch überhaupt strittig ist

15. 07. 2013
Gesetze:

§ 54 ASGG


Schlagworte: Besondere Feststellungsverfahren, gesetzliche Prozessstandschaft, rechtliches Interesse, keine Stellungnahme durch den Antragsgegner


GZ 8 ObA 14/13m, 27.06.2013


 


OGH: Beim besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des AußStrG zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden.


 


Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass § 54 Abs 2 ASGG eine gesetzliche Prozessstandschaft normiert. Dementsprechend machen die genannten Körperschaften im eigenen Namen Rechte der von ihnen vertretenen Betroffenen geltend. Dies hat zur Folge, dass dem über den Feststellungsantrag gefassten Beschluss nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung zukommt. Die Entscheidung wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, diese kann nur auf faktischer Ebene für sie von Bedeutung sein.


 


Diese verfahrensrechtlichen Konsequenzen können bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses des besonderen Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG nicht unberücksichtigt bleiben. Der in Rede stehende Antrag ist nach dem Vorbild des § 228 ZPO gestaltet. Nach dieser Bestimmung kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG; zudem muss die konkrete Betroffenheit von mindestens drei Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gegeben sein.


 


Die Besonderheit der dargestellten Prozessstandschaft besteht nun darin, dass ihr der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde liegt. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den kollektivvertragsfähigen Körperschaften möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gelegen sind. Die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haben im Verfahren aber keine Rolle als Parteien. Sie erwerben aufgrund des Verfahrens weder Rechte noch verlieren sie solche. Nach der im Gesetz gewählten Konstruktion hat der Antragsteller im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG - mögen materiell auch Rechte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer geltend gemacht werden - auch ein eigenes Interesse an der Verfahrensführung.


 


Aus diesen Überlegungen folgt, dass das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nach seiner Zweckbestimmung zur Beantwortung konkreter arbeitsrechtlicher Rechtsfragen des materiellen Rechts führen und durch Klärung der zwischen den Verfahrensparteien strittigen Rechtslage der Prävention und der Prozessökonomie dienen soll. Ist der geltend gemachte Rechtsanspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, zwischen den Parteien nicht strittig, so ist diese Zweckbestimmung des besonderen Feststellungsverfahrens nicht erfüllt. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Beurteilung des rechtlichen Interesses für den Feststellungsantrag, zumal dieses das Verfahrensinteresse der antragstellenden Körperschaft notwendigerweise miteinschließt.


 


Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es damit am rechtlichen Interesse.


 


Der Ansicht von Kuderna, wonach es belanglos sei, ob die betreffende Rechtsfrage nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch bzw nur zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer strittig sei, und wonach es genüge, dass die Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sein könne, ist nicht beizupflichten. Diese Ansicht würde dazu führen, dass der OGH mit nach dem Standpunkt der Parteien rein abstrakten, theoretischen Rechtsfragen befasst werden könnte. Dies ist aber nicht Zweck des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG.


 


Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass die reine Unterlassung der Einbringung einer Stellungnahme durch den Antragsgegner das Feststellungsinteresse noch nicht beseitigt. Zur Vermeidung einer reinen Gutachtertätigkeit des OGH ist aber zu klären, ob der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch überhaupt strittig ist. Ist dies nach den Ausführungen des Antragstellers, sonst nach der Aktenlage oder nach den Erklärungen des Antragsgegners nicht der Fall, so kann nicht mehr von einem aufrechten Feststellungsinteresse des Antragstellers ausgegangen werden. Das Fehlen des Feststellungsinteresses führt nach stRsp zur Abweisung des Feststellungsantrags.


 


Im Anlassfall hält der Antragsgegner die der Feststellungsklage zugrunde liegende Lösung der Antragstellerin für vertretbar. Er äußert damit kein Interesse an der Verfahrensführung, weshalb von einem zwischen den Parteien strittigen Rechtsanspruch nicht ausgegangen werden kann.


 


Die Stellungnahme der persönlich einschreitenden Pensionisten vom 15. April 2013 war zurückzuweisen, weil im besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nur kollektivvertragsfähigen Körperschaften Parteistellung zukommt. Um die Parteienlegitimation (Prozessstandschaft) von Einzelpersonen und Belegschaftsorganen abzugrenzen, wurde sie auf die kollektivvertragsfähigen Körperschaften beschränkt, zumal auf diese Weise eine repräsentative Vertretung der beteiligten Personen oder Personengruppen sichergestellt ist. Als Antragsgegner kommt daher ebenfalls nur eine derartige Körperschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs in Betracht.

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