Nach stRsp ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht ieS zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht; der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Vereinsrecht, Vertretungsvorbehalt, Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte, Parteienvertretung, auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung, wirtschaftlichen Vorteil, rechtsberatende Tätigkeit
GZ 4 Ob 20/13i, 12.02.2013
OGH: Der Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte umfasst nur die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Zur Auslegung sind die §§ 1 Abs 2 bis 6 GewO heranzuziehen. Bei Vereinen wird die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bereits dann vermutet, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf die Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bloß die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise irgend einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, was bereits dann der Fall ist, wenn die Vereinsmitglieder die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten, als wenn sie am freien Markt vergleichbare Leistungen durch befugte Gewerbetreibende bezogen hätten.
Der beklagte Verein unterscheidet sich grundsätzlich von jenen Vereinigungen, wie etwa Konsumentenschutzvereinen, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen, die auf ihren Gebieten ua auch rechtsberatende Tätigkeiten entfalten, wobei die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils aber nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung ist.
Die vom Kläger beanstandete Beratungs- und Vertretungstätigkeit des beklagten Vereins greift in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte iSd § 8 RAO ein.