Der bestehende Vorsatz eines iSd § 50 Abs 1 VStG erster Satz ermächtigten Organs, bei Einhebung einer Geldstrafe den vereinnahmten Strafbetrag nicht abzuführen, macht die Einhebung selbst nicht rechtswidrig
§ 50 VStG § 302 StGB
GZ 17 Os 2/13t, 25.02.2013
OGH: Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst dann in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm iSd § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.