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Strafrecht

OGH: Zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs iSd § 302 Abs 1 StGB

Der bestehende Vorsatz eines iSd § 50 Abs 1 VStG erster Satz ermächtigten Organs, bei Einhebung einer Geldstrafe den vereinnahmten Strafbetrag nicht abzuführen, macht die Einhebung selbst nicht rechtswidrig

15. 07. 2013
Gesetze:

§ 50 VStG § 302 StGB


Schlagworte: Missbrauch der Amtsgewalt, Organstrafverfügung, Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch


GZ 17 Os 2/13t, 25.02.2013


 


OGH: Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst dann in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm iSd § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.

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