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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob es sich bei der Meldeobliegenheit des Art 5 Abs 1 lit a AVB um eine solche iSd §§ 6 Abs 2, 32 VersVG handelt

§ 6 Abs 1 bis 3 VersVG kann in der Kreditversicherung nach § 187 VersVG abbedungen werden

15. 07. 2013
Gesetze:

Art 5 Abs 1 lit a AVB, Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvertrag, Versicherungsnehmer, Meldeobliegenheit, Obliegenheit, Vertragsfreiheit, zwingenden Vorschriften, Beschränkung der Vertragsfreiheit, Kausalitätsgegenbeweis


GZ 7 Ob 158/12d, 28.11.2012



OGH: Die Klärung, ob die Meldeobliegenheit nach Art 5 Abs 1 AVB § 6 Abs 1 VersVG oder aber § 6 Abs 2 VersVG zuzuordnen ist, kann - wie die folgenden Ausführungen zeigen - dahingestellt bleiben.



§ 6 Abs 1 bis 3 VersVG gehört gem § 15a VersVG zu den halbzwingenden und damit zu den die Vertragsfreiheit beschränkenden Vorschriften des VersVG. Solche Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Schutz besonders wichtiger Interessen der Versicherungsnehmer in das Gesetz aufgenommen. Beim Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer im Allgemeinen der schwächere Teil. Er steht an Geschäftserfahrung dem Versicherer regelmäßig nach. Das Bedürfnis für solche Vorschriften erstreckt sich jedoch nicht auf alle Versicherungszweige.



§ 187 VersVG erklärt nicht die zwingenden Vorschriften selbst für unanwendbar, sondern nur die Beschränkung der Vertragsfreiheit. Dh, für die in § 187 VersVG genannten Versicherungszweige sind zwingende Vorschriften nicht für unanwendbar, sondern für abdingbar erklärt.


Daraus folgt, dass § 6 Abs 1 bis 3 VersVG in der Kreditversicherung nach § 187 VersVG abbedungen werden kann.



Sollte letztlich § 6 Abs 1 bis 3 VersVG und damit die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises iZm der Verletzung der Meldeobliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls abbedungen worden sein, dann könnte der Bestimmung ausschließlich eine allfällige Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB entgegengehalten werden. Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung ein grobes Missverhältnis der Interessen ergibt.



Da auch der OGH die Parteien nicht mit einer von ihnen bisher nicht beachteten Rechtsansicht überraschen darf, bedarf es einer Erörterung mit ihnen, was zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen führen muss.

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