Home

Zivilrecht

OGH: Zur Sittenwidrigkeit von Ausbildungsentschädigungen beim Transfer von Fußballspielern

Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig; Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt

15. 07. 2013
Gesetze:

§ 879 ABGB, § 11 AÜG, Art 4 Abs 2 EMRK, § 878 ABGB


Schlagworte: Sittenwidrigkeit, Ausbildungsentschädigung, Transfer von Fußballspielern, Vereinswechsel, ÖFB-Regulativ


GZ 2 Ob 157/12w, 29.11.2012



OGH: Das ÖFB-Regulativ sieht bei einem Vereinswechsel von Amateuren bei „Freigabe“ die Zahlung einer der freien Vereinbarung unterliegenden Entschädigung durch den aufnehmenden Verein vor (§ 8 Abs 4), bzw ist bei Nichtfreigabe eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung zu zahlen (§ 9 Abs 1 iVm § 10). § 10 Abs 2 ÖFB-Regulativ definiert die Ausbildungsentschädigung als ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste. Die Förderungsentschädigung ist gem § 10 Abs 3 des genannten Regulativs ein Beitrag zur Förderung der Nachwuchsarbeit des abgebenden Vereins. Die in der aktuellen Regulativ-Fassung genannten Entschädigungs-Sätze variieren je nach Leistungsstufe des abgebenden und des erwerbenden Vereins sowie nach dem Alter des Spielers.


 


Zu den Ausbildungsentschädigungen im Allgemeinen judiziert der OGH, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten dann vorliegt, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet.


 


Eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB-Regulativ normiert, ist nicht grundsätzlich sittenwidrig, weil die Aussicht auf die Erlangung einer solchen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at