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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei einer Unternehmensanleihe eine Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko besteht

Der OGH hat sich in ganz ähnlich gelagerten Fällen mit der hier zu beurteilenden Unternehmensanleihe bereits befasst und das Bestehen einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko durchwegs bejaht; dabei wurden die Anlageberater (auf Grund der [unzutreffenden] Darstellung, dass kein [relevantes] Emittentenrisiko bestehe) jeweils zum Ersatz des Schadens (Rückzahlung der Kapitalanlage) verpflichtet

15. 07. 2013
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Erfüllungsgehilfe, Unternehmensanleihe, Anwendungsbereich des WAG 2007, Geeignetheitstest, Angemessenheitsprüfung, Wertpapierdienstleistungen, Totalverlustrisiko, Risikoklasse, Schutzzweck, Veruntreuungsrisiko, Mi


GZ 7 Ob 178/11v, 18.02.2013



OGH: Auf Anlageberaterfälle, die sich nach dem 1. 11. 2007, im ztl Anwendungsbereich des WAG 2007 realisiert haben, ist aber bereits die neue, klar strukturierte Pflichtenlage nach § 44 WAG 2007 anzuwenden. Demnach bestehen die höchsten Anforderungen bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung, wo das Gesetz einen sog Geeignetheitstest vorschreibt. Der Anlageberater darf dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, das für den Kunden geeignet ist; während hinsichtlich sonstiger Wertpapierdienstleistungen nur eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen ist, der Rechtsträger also überprüfen muss, ob der Kunde in der Lage ist, die Risiken iZm dem angebotenen Produkt zu verstehen.



Die Empfehlung des offenkundig ungeeigneten Papiers stellt eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar.



Empfiehlt - wie hier - der Vermögensberater im Rahmen der „Prolongierung“ ein ungeeignetes Papier und verliert der Kunde mit diesem Investment Geld, sind nur solche Schäden ersatzfähig, die vom Schutzzweck des Verbots der Empfehlung ungeeigneter Finanzinstrumente erfasst sind. Es müssen sich jene Umstände verwirklichen und zum Wertverlust des Papiers führen, derentwegen das Papier ungeeignet ist.



Allgemein gilt, dass der Geschädigte bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen.



Zur Frage des Mitverschuldens wurde weiters ausgeführt: Die Anlageberatung nach dem WAG 2007 sei nämlich so konzipiert, dass sich der Kunde die Warnhinweise nicht durchlesen müsse. Die Beurteilung, ob die Risiken seinen Präferenzen entsprechen oder nicht, müsse der Anlageberater vornehmen. Wenn der Anlageberater dem Kunden mitteile, ein bestimmtes Papier entspreche seinen Präferenzen, müsse der Kunde nicht davon ausgehen, im Kleingedruckten die gegenteilige Information vorzufinden. Hier greife ein Vertrauensschutz, der es ausschließe, dies dem Kunden als Mitverschulden anzurechnen.

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