Aufgrund des an der Verpackung angebrachten und vom Beklagten gelesenen Hinweises, dass ein Sicherheitsabstand einzuhalten sei, musste ihm klar sein, dass von dem Pyrotechnikartikel auch bei sachgerechter Handhabung eine grundsätzliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der herumstehenden Zuseher ausging; für die Beurteilung, ob ein dennoch in unmittelbarer Nähe von Zuschauern getätigter Raketenabschuss Fahrlässigkeit begründete, kommt es daher auf die konkrete Ursache der Explosion nicht an
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 8 Ob 35/13z, 29.04.2013
OGH: Nach den Feststellungen ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er beim Zünden von Feuerwerkskörpern der Klasse II des zum Schädigungszeitpunkt geltenden PyrotechnikG 1974 einen weitaus zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat.
Das in der Revision gebrauchte Argument, der Beklagte habe nicht mit einer Explosion des Feuerwerkskörpers aufgrund eines Produktfehlers rechnen müssen, ist nicht zielführend. Aufgrund des an der Verpackung angebrachten und vom Beklagten gelesenen Hinweises, dass ein Sicherheitsabstand einzuhalten sei, musste ihm klar sein, dass von dem Pyrotechnikartikel auch bei sachgerechter Handhabung eine grundsätzliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der herumstehenden Zuseher ausging. Für die Beurteilung, ob ein dennoch in unmittelbarer Nähe von Zuschauern getätigter Raketenabschuss Fahrlässigkeit begründete, kommt es daher auf die konkrete Ursache der Explosion nicht an.
Ob dem Geschädigten eine Sorglosigkeit in eigener Sache iSd § 1304 ABGB vorzuwerfen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Beklagte nicht auf.
Der Einwand, der Kläger hätte selbst erkennen können, dass er zu nahe an den aufgestellten Feuerwerkskörpern stand, ist mit dem festgestellten Sachverhalt nicht vereinbar. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann aber im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden.