Ob eine Verwendungsänderung durch Weisung erfolgen kann oder eines dienstrechtlichen Bescheides bedarf, hängt davon ab, ob die bisherige Verwendung dauerhaft war
§§ 1 ff BDG, § 38 BDG, § 40 BDG
GZ 2012/12/0111, 13.03.2013
VwGH: Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw "nicht dauernden" (iSv "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Auch für die dienstrechtliche Frage der Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist.
Der Bf wurde schon mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2010 mit der Wahrnehmung des Arbeitsplatzes mit der Wertigkeit A1/3 betraut. Dass schon im Zeitpunkt der Vornahme dieser Personalmaßnahme eine Befristung dieser Betrauung erfolgt wäre oder für den Bf klar erkennbar gewesen wäre, wurde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt.
Eine Befristung der Verwendung des Bf auf dem genannten Arbeitsplatz erfolgte erst am 7. Jänner 2011, also etwa ein halbes Jahr nach der Betrauung des Bf mit diesem Arbeitsplatz. Es ist daher davon auszugehen, dass die "vermutlich mündlich" erfolgte Betrauung des Bf mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2010 sowohl gehalts- als auch dienstrechtlich als Zuweisung einer Dauerverwendung zu qualifizieren war.
Daraus folgt zum ersten, dass dem Bf infolge Zuweisung dieser höherwertigen Verwendung eine Verwendungszulage gem § 34 Abs 1 GehG zustand, zum anderen, dass der Entzug dieser dienstrechtlich auf Dauer zugewiesenen Verwendung unter gleichzeitiger Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Wertigkeit A2/5 nur im Wege einer bescheidförmig zu verfügenden qualifizierten Verwendungsänderung wirksam hätte erfolgen können. Die hier im Jahr 2011 erlassenen, auf eine nachträgliche Befristung der in Rede stehenden Maßnahme und damit in Wahrheit auf eine qualifizierte Verwendungsänderung abzielenden Weisungen waren im Hinblick auf die verfehlte Form unwirksam.