Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage liegt auch dann vor, wenn die Partei zunächst nur Einreichunterlagen übermittelt, also ein Begleitschreiben mit einer ausdrücklichen Antragstellung zunächst fehlt, und im späteren Verfahrensverlauf zunächst „um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im beantragten Ausmaß“ ersucht und in einem weiteren Schreiben „beantragt, die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage bescheidmäßig durchzuführen“
§ 13 AVG, § 81 GewO
GZ 2013/04/0019, 12.06.2013
VwGH: Der belBeh ist zuzugeben, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten für den Zeitraum, in dem erste behördliche Schritte im Änderungsgenehmigungsverfahren gesetzt wurden, kein ausdrücklicher Antrag des Bf auf Genehmigung der an der Betriebsanlage vorgenommenen Änderungen findet. Der Bf legte der BH allerdings Projektunterlagen (beinhaltend eine Projektbeschreibung) für die geplanten Änderungen vor, die im Folgenden einer Begutachtung unterzogen wurden.
Im weiteren Verfahren richtete der (rechtsfreundlich vertretene) Bf mehrere Schreiben an die BH, in denen jeweils Anträge gestellt wurden: Mit dem ersten Schreiben ersuchte der Bf "um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung im beantragten Ausmaß". Im zweiten Schreiben führte er abschließend aus, es werde "nunmehr beantragt die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage bescheidmäßig durchzuführen".
Sowohl der Bf selbst als auch die BH gingen im Verwaltungsverfahren stets davon aus, dass der Bf mit der oben geschilderten Vorgangsweise einen Antrag auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage gestellt hat. Es war auch nicht zweifelhaft, welche Änderungen mit dem gegenständlichen Antrag genehmigt werden sollten, nämlich jene, die durch die vorgelegten Projektunterlagen näher spezifiziert waren bzw letztlich im Verhandlungsprotokoll im Einzelnen angeführt wurden.
Demgegenüber vertrat die belBeh die Rechtsauffassung, dass die im Akt erliegenden Schreiben des Bf keinen Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage oder auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage enthielten. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Erst in der Gegenschrift argumentiert die belBeh unter Bezugnahme auf das erste Schreiben des Bf, dieses Schreiben verweise nur auf einen vorher gestellten Antrag und sei daher nicht als "alleinstehender" Genehmigungsantrag zu werten. Auch sei daraus nicht erkennbar, welches Ausmaß (Änderung eines bestehenden Genehmigungskonsenses oder Neugenehmigung) beantragt werden sollte.
Mit diesen Überlegungen in der Gegenschrift, die eine ordentliche Bescheidbegründung nicht zu ersetzen vermögen, lässt die belBeh zum Einen das zitierte zweite Schreiben des Bf außer Acht. Zum Anderen nimmt sie eine unzutreffende Deutung des Antrages des Bf im ersten Schreiben vor: Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Bf damit um die Erteilung einer "Betriebsanlagengenehmigung" angesucht hat. Genau das wurde von der belBeh im angefochtenen Bescheid aber verneint. Zweifelhaft hätte nach dem Wortlaut dieses Antrages (wie im Übrigen auch des Antrages im zweiten Schreiben) lediglich sein können, in welchem "Ausmaß" diese Genehmigung erteilt werden sollte; ob damit also eine Neugenehmigung oder eine Genehmigung von Änderungen der Betriebsanlage beantragt werden sollte bzw welche konkreten Änderungen Verfahrensgegenstand waren. Sofern die belBeh - anders als die BH - derartige Zweifel gehabt hätte (aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen sich solche, wie gezeigt, nicht entnehmen), so wäre der Bf zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern gewesen. Eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, wie sie von der belBeh unter rechtsirrtümlicher Auslegung der im Verwaltungsakt befindlichen Anträge des Bf vorgenommen wurde, war aber jedenfalls nicht gerechtfertigt.