Der Gewerbetreibende ist bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien
§ 5 VStG
GZ 2013/03/0052, 22.05.2013
Der Bf macht einen nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum gem § 5 Abs 2 VStG geltend. Er habe sich im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit mit den Bestimmungen des TKG 2003 vertraut gemacht. Wie aber dieses Verfahren zeige, seien die aus § 107 Abs 1a TKG 2003 resultierenden Verhaltenspflichten weder für ihn noch für jedermann leicht erkennbar. Er habe daher nicht schuldhaft gehandelt, sodass er mangels Verschulden auch nicht nach § 107 Abs 1a TKG 2003 zu bestrafen sei.
VwGH: Ein unverschuldeter und damit entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG kann dem Bf schon nach seinem Vorbringen nicht zugute kommen. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass dem Bf das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nach der Rsp des VwGH entschuldigt auch eine irrige Gesetzesauslegung den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien. Dass der Bf derartige - ihn entlastende - Erkundigungen eingeholt hätte, lässt sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen.