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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bescheidbegründung

Allgemeine Ausführungen

10. 07. 2013
Gesetze:

§ 60 AVG


Schlagworte: Bescheid, Begründung


GZ 2013/03/0052, 22.05.2013


 


Der Bf macht unter dem Beschwerdegrund der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass sich die rechtliche Beurteilung und mithin die Begründung des angefochtenen Bescheides unter Verweis auf die Materialien zu § 107 Abs 1a TKG 2003 lediglich auf einen Satz reduziere und der angefochtenen Bescheid daher an gravierenden Begründungsmängeln leide.


 


VwGH: Gem § 60 AVG, der gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Wie sich aus dem dargelegten wesentlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belBeh den entscheidungserheblichen - vom Bf im Verwaltungsverfahren auch nicht bestrittenen - Sachverhalt festgestellt und darauf aufbauend in nachvollziehbarer und eindeutiger Weise die Subsumtion des dem Bf vorgeworfenen Handelns unter den gesetzlich umschriebenen Tatbestand vorgenommen. Der angefochtene Bescheid erfüllt damit die Anforderungen des § 60 AVG.

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