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Verfahrensrecht

VwGH: § 28 Abs 1 lit h RAO – Antrag auf Enthebung und Umbestellung des mittlerweiligen Stellvertreters

Der mittlerweilige Stellvertreter hat auch gerechtfertigte Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt ist, zu beachten und im Einvernehmen mit diesem für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kanzlei zu sorgen

10. 07. 2013
Gesetze:

§ 28 RAO, § 34 RAO, § 61 RL-BA 1977


Schlagworte: Rechtsanwaltsordnung, Erlöschung der Rechtsanwaltschaft, Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters, Ausschuss, Interessen des Rechtsanwaltes


GZ 2011/01/0241, 29.05.2013


 


VwGH: Gem § 28 Abs 1 lit h RAO obliegt es dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen einen mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen.


 


Gem § 34 Abs 1 Z 3 RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei Verzicht.


 


Nach Abs 4 leg cit ist dem Rechtsanwalt in den Fällen des Abs 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner Bestellung wieder zu löschen. Der österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.


 


Der Bf erachtet sich in dem aus § 61 RL-BA 1977 sich ergebenden Recht verletzt, wonach bei der Auswahl des mittlerweiligen Stellvertreters auf die Umstände des Falles Bedacht zu nehmen sei und der Kammerausschuss einen "passenden" Rechtsanwalt auszuwählen habe. Auf sein Vorstellungsvorbringen sei nicht eingegangen worden. Die belBeh habe ihre Entscheidung ohne Prüfung des Sachverhaltes darauf gestützt, dass er als betroffener Rechtsanwalt kein Mitspracherecht habe.


 


Die Beschwerde ist berechtigt.


 


Für das Verfahren vor dem Kammerausschuss gilt das AVG nicht. Die Behörde hat dennoch die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten, so insbesondere das Parteiengehör zu wahren. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren wäre.


 


Im vorliegenden Fall lehnte die belBeh die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des betroffenen Rechtsanwalts (Bf) und den von ihm geltend gemachten Interessen mit der Begründung ab, die Bestellung bzw Umbestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters diene allein den Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung.


 


Der mittlerweilige Stellvertreter wurde vorliegend bestellt, weil der Bf gem § 34 Abs 1 Z 3 RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtete. Ein derart für ihn bestellter mittlerweiliger Stellvertreter hat als "Abwickler" gem § 61 RL-BA 1977 mit der Sorgfalt eines Rechtsanwaltes die Interessen der Parteien (also der Klienten) zu wahren und dafür zu sorgen, dass die Kanzlei des Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit diesem im Ganzen verwertet oder ordnungsgemäß liquidiert wird. Insbesondere hat der mittlerweilige Stellvertreter darauf hinzuwirken, dass der Rechtsanwalt, für den er bestellt wurde, in geeigneter Weise an der Abwicklung seiner Kanzlei mitwirkt.


 


Entgegen der Ansicht der belBeh hat der mittlerweilige Stellvertreter auch gerechtfertigte Interessen des Rechtsanwaltes, für den er bestellt ist, zu beachten und im Einvernehmen mit diesem für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kanzlei zu sorgen.


 


Bei der Auswahl eines bestimmten Rechtsanwaltes zur Bestellung zum mitlerweiligen Stellvertreter ist - wie der Bf geltend macht - auf die Umstände des einzelnen Falles Bedacht zu nehmen. Der Ausschuss der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer hat demnach einen in fachlicher und sonstiger Hinsicht "passenden" Rechtsanwalt aus dem in Betracht kommenden Personenkreis auszuwählen und zum mittlerweiligen Stellvertreter zu bestellen. Davon könnte, träfen die vom Bf geltend gemachten Umstände zu, keine Rede sein.


 


Dadurch, dass die belBeh davon ausging, die vorliegenden Argumente in der Vorstellung seien unerheblich, belastete sie den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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