Es entspricht LuRsp, dass aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche und Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen und ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirkter Exekutionstitel gem § 9 EO gegen den neuen Miteigentümer vollstreckt werden kann, sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht
§ 9 EO
GZ 8 Ob 25/13d, 29.04.2013
OGH: Es entspricht LuRsp, dass aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche und Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen und ein zugunsten oder gegen den Rechtsvorgänger eines Miteigentümers erwirkter Exekutionstitel gem § 9 EO gegen den neuen Miteigentümer vollstreckt werden kann, sofern dem nicht - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - der Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch entgegensteht.
Das Rekursgericht hat unter Beachtung dieser Rsp die Rechtsansicht vertreten, dass dem Antragsteller die exekutive Durchsetzung seiner aus dem Eigentum abgeleiteten Ansprüche gem § 9 EO hier schon im Hinblick auf den amtswegig zu erhebenden Grundbuchstand (§ 55a EO) möglich ist. Eine Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht des Rekursgerichts zeigt der Antragsteller nicht auf, wenn er dem lediglich entgegenhält, es fehle an einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde iSd § 9 EO. Schließlich müsste der Antragsteller auch, unterbliebe der Verkauf der Liegenschaftsanteile des Erblassers, wie er dies hier im Ergebnis begehrt, nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses gegen die Erben gem § 9 EO vorgehen. Aufgrund des Kaufvertrags haben die Käufer hier überdies Kenntnis von den aus dem Urteil resultierenden Verpflichtungen, sodass auch Gutglaubensschutzüberlegungen dem Ergebnis des Rekursgerichts nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass keine Umstände vorliegen, die eine spezifische Gefahr iSd § 812 ABGB begründen könnten, nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls nicht unvertretbar.
Auf die Frage, ob der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt überhaupt die Voraussetzungen des § 812 ABGB verwirklichen kann, braucht daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.