§ 2 Abs 3 Z 3 AVRAG soll nicht bloß einen gesetzlichen Mindeststandart absichern; vielmehr muss die konkrete Vereinbarung eine formelle Qualität iSe Rechtssicherheit aufweisen, ohne die keine Verpflichtung zum Rückersatz besteht; der bloße Verweis auf einen Kollektivvertrag, der lediglich einen Rahmen festlegt, aber keine exakten Kriterien für den Rückersatz, reicht für die Wirksamkeit einer Rückersatzverpflichtung nicht aus
§ 2d AVRAG
GZ 9 ObA 94/12g, 17.12.2012
Der beklagte Arbeitgeber hält den noch offenen Lohnansprüchen der Klägerin eine Forderung auf Rückersatz von Ausbildungskosten entgegen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war lediglich vereinbart, dass die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten gemäß dem Kollektivvertrag vom Arbeitnehmer zu refundieren sind. Die Klägerin besuchte erfolgreich Fortbildungsveranstaltungen, die ihre Qualifikation erhöhten und für die sie die Kosten refundiert erhielt. Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Rückverrechnung über fünf Jahre haben die Parteien aber nicht getroffen.
OGH: Art XXI des KV enthält nur den Rahmen für den Abschluss einer Rückersatzvereinbarung, weil er vorsieht, dass die Rückverrechnung für höchstens 5 Jahre erfolgen kann und sich pro Jahr um mindestens 20% mindert. Gem § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG muss die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer aber konkret vereinbart werden. Diese Bestimmung soll nicht bloß einen gesetzlichen Mindeststandard absichern. Die abzuschließende Rückersatzvereinbarung muss vielmehr eine formelle Qualität aufweisen, ohne die keine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht.