Die Aufklärung im Impressum und in den AGB über das tatsächliche Herkunftsland ist nicht geeignet, die Irreführungseignung zu beseitigen, wenn allgemein der Eindruck entsteht es handle sich um eine österreichische Internetapotheke; dem durchschnittlichen Konsumenten ist die Kenntnis über ein Arzneimittelversandverbot in Österreich nicht zu unterstellen
§ 2 UWG
GZ 4 Ob 29/13p, 23.05.2013
Der Irreführungsvorwurf bezieht sich auf die Gestaltung der Internetapotheke, die den Eindruck beim Konsumenten erweckt, es handle sich um eine österreichische Internetapotheke.
OGH: Sowohl die Internetauftritte als auch die Werbung der Beklagten richten sich an Verbraucher, die am Kauf rezeptfreier Arzneimittel interessiert sind. Diese werden nach dem maßgebenden Gesamteindruck ohne jeden Zweifel annehmen, dass es sich bei der Beklagten um eine österreichische Internetapotheke handelt. Das Wissen, dass es solche Apotheken im Inland nach derzeitiger Rechtslage nicht geben kann, kann zumindest einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Kreise nicht unterstellt werden. Daher werden sie aus den ausschließlich österreichischen Kontaktdaten, der auf Österreich weisenden Top-Level-Domain und der mehrfachen verbalen und nonverbalen Bezugnahme auf Österreich („Versandapotheke für Österreich“; „Lieferung erfolgt ausschließlich innerhalb Österreichs, da die Lieferung von in Österreich zugelassenen Präparaten ins Ausland rechtlich nicht zulässig ist“; Lieferung „durch die österreichische Post“; „Großeinkauf von original österreichischen Markenartikeln“; rot-weiß-roter Hintergrund in der Zeitungswerbung) ohne jeden Zweifel ableiten, dass es sich bei der Beklagten um ein österreichisches Unternehmen handelt. Die gegenteilige Beurteilung durch das Berufungsgericht ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr steht für den Senat außer Frage, dass die Beklagte die Verschleierung ihres tatsächlichen Sitzes geradezu anstrebt. Besonders deutlich wird das etwa bei der Auflösung des in der tschechischen Firma der Beklagten enthaltenen Akronyms („Vfg“) durch eine deutschsprachige Formulierung („Versandapotheke für Gesundheit“).
Die Aufklärung im Impressum und in den AGB ist nicht geeignet, die Irreführungseignung zu beseitigen. Denn aufklärende Hinweise können eine Täuschung durch eine ansonsten irreführende Werbeaussage nur verhindern, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen, die mit der Werbeaussage konfrontiert sind, auch wahrgenommen werden. Vom Durchschnittsverbraucher, der aus dem Gesamteindruck eines Geschäftsauftritts beinahe zwingend ableiten muss, es mit einem österreichischen Unternehmen zu tun zu haben, ist aber nicht zu erwarten, dass er dies durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Website verifiziert. Vielmehr liegt nahe, dass er - über die ausschließlich österreichischen Kontaktdaten - sofort seine Bestellungen tätigt.