Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom OGH dahin geprüft, ob die Prognoseentscheidung des OLG aus den in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste
§ 2 GRBG, § 173 StPO, § 173a StPO, Art 5 EMRK
GZ 12 Os 59/13p, 28.05.2013
OGH: Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom OGH dahin geprüft, ob die Prognoseentscheidung des OLG aus den in dessen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich bzw unvertretbar angesehen werden müsste.
Diesen Kriterien wird die vorliegende Grundrechtsbeschwerde mit ihrer bloßen Behauptung nicht gerecht, infolge einer dem Beschuldigten im Zuge der Untersuchungshaft widerfahrenen Verletzung seiner sexuellen und körperlichen Integrität seien die vom OLG angenommenen Haftgründe der Tatbegehungsgefahr im Hinblick auf Suchtgiftdelikte ausgeschlossen, hat das Beschwerdegericht die angenommene Prognose doch formell einwandfrei aus dem mehrmonatigen Auftreten des Bf als gewinnorientiert agierenden Suchtgiftdelinquenten mit florierenden Kontakten zum Bezug von Suchtmitteln erschlossen und dabei auch das ihm widerfahrene Verbrechen in seine Überlegungen miteinbezogen.
Mit eben diesem Vorbringen, das überdies auf die Erholungsbedürftigkeit des Beschuldigten und die Anwendbarkeit gelinderer Mittel (Weisungen, sich im elterlichen Wohnhaus aufzuhalten, sich Suchtmitteln zu enthalten und einer geregelten Arbeit nachzugehen) hinweist, wird selbst unter dem Bezugspunkt des § 35 Abs 1 JGG Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nicht aufgezeigt, weil diese - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend erkannte (BS 4) - auch unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das spätere Fortkommen des Jugendlichen schon angesichts des Umfangs der ihm angelasteten Suchtgiftdelinquenz nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafe bei einem aktuellen Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe steht. Daran vermag auch die dem Beschwerdeführer im Zuge der Haftsituation widerfahrene, nicht näher konkretisierte Unbill nichts zu ändern.
Unter Hinweis auf Art 1 Abs 3 B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit bekämpft der Bf die Ablehnung des von ihm beantragten Vollzugs der Untersuchungshaft als Hausarrest gem § 173a StPO mit der Begründung, das Grundrecht auf persönliche Freiheit gebiete in Fällen wie diesem, in dem sich der Beschuldigte zu deren Entzug nicht soweit bereit erklärt habe, als er weiter in Untersuchungshaft in jener Justizanstalt angehalten werde, „in welcher ihm das geschilderte Verbrechen widerfahren“ sei, auch eine Differenzierung nach der Form des Vollzugs der Untersuchungshaft und Fortsetzung derselben in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
Bei diesem handelt es sich jedoch, vom Beschuldigten zugestanden, nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 173a Abs 1 StPO) - was auch die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck bringen - nur um eine Modalität der Untersuchungshaft, nicht etwa um ein diese substituierendes gelinderes Mittel (§ 173 Abs 5 StPO, dessen Nichtanwendbarkeit gerade Voraussetzung einer Anordnung des Hausarrests ist). Entscheidungen, die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in dieser Form gerichtete Anträge abweisen, greifen demnach - der Beschwerde zuwider - nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, sondern betreffen bloß die Umstände des Freiheitsentzugs. Diese sind aber nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde und vom Schutzbereich des Art 5 EMRK nicht umfasst.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.