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Strafrecht

OGH: Übersetzungshilfe bei rechtzeitiger schriftlicher Rechtsmittelanmeldung eines unvertretenen Angeklagten?

Eine grundrechtskonforme Auslegung des § 56 Abs 1 StPO gebietet, einem unvertretenen, der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten nicht nur unmittelbar nach erhaltener Rechtsmittelbelehrung, sondern auch dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er innerhalb der Frist zur Anmeldung einer Berufung gegen das Urteil eines Einzelrichters (§ 466 Abs 1 erster Satz, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO), das ihm zuvor im Beisein eines Dolmetschers verkündet wurde, einen nicht in der Verfahrenssprache gehaltenen Schriftsatz einbringt; erweist sich eine solche fremdsprachig abgefasste Eingabe nach Vorliegen der Übersetzung ihres Inhalts in die Gerichtssprache (Art 8 B-VG; § 53 Abs 1 Geo) als Berufungsanmeldung, ist diese fristgerecht eingebracht

08. 07. 2013
Gesetze:

§ 56 StPO, § 466 StPO, Art 6 EMRK


Schlagworte: Übersetzungshilfe, Berufung


GZ 11 Os 139/12v, 11.12.2012


 


Die unvertretene, Deutsch nicht ausreichend beherrschende Angeklagte erklärte über einen Dolmetsch nach Verkündung des schuldig sprechenden Urteils des Bezirksgerichts, sich drei Tage Bedenkzeit vorbehalten zu wollen.


 


Innerhalb dieser Frist gab sie einen in ihrer Muttersprache verfassten Schriftsatz zur Post, der sich nach Übersetzung als Berufungsanmeldung erwies.


 


OGH: Sie hat solcherart bei grundrechtskonformer Auslegung von § 56 Abs 1 StPO eine rechtzeitige Rechtsmittelerklärung abgegeben, weil sich die Verpflichtung zur Übersetzungshilfe in diesem Fall auf die gesamte für eine (in welcher Form auch immer abgegebene) Rechtsmittelerklärung zur Verfügung stehende Zeit erstreckt.

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