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Zivilrecht

OGH: Zu Internetwerbung im Anwendungsbereich europäischer Kollisionsnormen

§ 20 ECG ist nur außerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen Verordnungen der Europäischen Union als unmittelbar anwendbare Sachnormverweisung auf das Recht des Herkunftlandes zu verstehen; Art 6 Abs 1 Rom II-VO genießt Vorrang

08. 07. 2013
Gesetze:

§ 20 ECG, Art 6 Abs 1 Rom II-VO


Schlagworte: E-Commerce-Recht, Internetwerbung, IPR, Sachnormverweisung


GZ 4 Ob 29/13p, 23.05.2013


 


OGH:Der als Sachnormverweisung verstandene § 20 ECG (Herkunftslandprinzip) weicht von Art 6 Abs 1 Rom II-VO (Marktortprinzip) ab. Anzuwenden wäre danach jedenfalls das Recht des Herkunftsstaats, und zwar unabhängig davon, ob es strenger als jenes des Marktorts ist oder nicht. Damit lägen einander diametral widersprechende Kollisionsnormen vor.


 


Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr verlangt keine kollisionsrechtliche Umsetzung, wie sie nach Auffassung von 7 Ob 189/11m in § 20 ECG vorgenommen wurde. Vielmehr soll diese Bestimmung nur sicherstellen, dass der Anbieter durch das allenfalls anwendbare Recht eines anderen Staats nicht strengeren Anforderungen unterliegt als im Herkunftsstaat. Nur dieser Regelungsgehalt ist daher bei der Anwendung der allgemeinen Kollisionsnormen, die sich aus der Rom II-VO ergeben, nach Art 27 Rom II-VO als vorrangige lex specialis zu beachten.


 


Aus diesen Gründen kann der hier erkennende Senat die in 7 Ob 189/11m vertretene Auffassung nicht teilen, dass § 20 ECG bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Diensten der Informationsgesellschaft im koordinierten Bericht zwingend - also unabhängig von den sonst geltenden unionsrechtlichen Kollisionsnormen - zur Anwendung des Rechts des Herkunftslandes führt. Vielmehr ist diese Bestimmung im Anwendungsbereich des europäischen Kollisionsrechts, insbesondere der Rom II-VO, dahin auszulegen, dass das anwendbare Recht zunächst nach dessen allgemeinen Verweisungsnormen zu bestimmen ist. Das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist erst auf der Ebene des materiellen Rechts umzusetzen: Die Anwendung des nach den allgemeinen Regeln ermittelten Rechts darf zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht des Herkunftslandes vorgesehen sind; geringere Anforderungen des nach den allgemeinen unionsrechtlichen Kollisionsnormen anwendbaren Rechts hätten aber - anders als bei einem Verständnis von § 20 ECG als vorrangige Sachnormverweisung - Vorrang. Ein Verständnis von § 20 ECG als unmittelbar anwendbare Sachnormverweisung auf das Recht des Herkunftslandes, wie es der Entscheidung 7 Ob 189/11m zugrunde liegt, ist nur außerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen Verordnungen der Europäischen Union möglich, insbesondere daher - wegen der Ausnahme in Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO - bei Verletzungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechts.


 


Aus diesen Erwägungen folgt, dass (auch) die Internetwerbung der Beklagten zunächst nach österreichischem Recht als dem nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO maßgebenden Marktortrecht zu beurteilen ist. Erst in einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob die Anwendung dieses Rechts zu strengeren Anforderungen führte als jene des tschechischen Rechts als dem Recht des Herkunftslandes.

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