Die Grundregel mit Ausnahme lautet, dass die Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen betreffend allgemeinen Teilen des Hauses grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zusteht, sondern darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich ist
§§ 825 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1 ff WEG
GZ 5 Ob 126/12h, 24.01.2013
OGH: Entbehrlich ist ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder die Entscheidung des Außerstreitrichters allerdings dann, wenn bei der Geltendmachung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen betreffend allgemeine Teile durch einen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer Gemeinschaftsinteressen nicht beeinträchtigt werden können, also kein Interessenskonflikt möglich ist
Anmerkung: Der OGH bejahte hier die alleinige Aktivlegitimation eines Wohnungseigentümers zur klagsweisen Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen einer ihm zur Benützung zugewiesenen Garage, die Feuchtigkeitsschäden aufwies.