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Zivilrecht

OGH: Verbesserungsanspruch (Deckungskapital) oder Preisminderung

Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 933 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung

08. 07. 2013
Gesetze:

§§ 922 ff ABGB


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Verbesserung, Preisminderung


GZ 5 Ob 126/12h, 24.01.2013


 


OGH: Die Unverhältnismäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei insbesondere die für den Übernehmer durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Übernehmers als wesentlich anzusehen, so werden auch über dem Wert der Sache liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Die aufzuwendenden Verbesserungskosten dürfen nicht außer Relation zu dem für den Übernehmer aus der Mängelbehebung erzielbaren Vorteil stehen, wobei sich das Missverhältnis entweder mit Rücksicht auf die Geringwertigkeit des erreichbaren Vorteils oder die Annäherung an den erzielten Kaufpreis ergeben kann. Wenn sich der Mangel nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können nach diesem Kriterium schon relativ geringe Behebungskosten unverhältnismäßig sein; wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch relativ hohe Behebungskosten kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. Der Verbesserungsaufwand wird idR dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde.


 


Ergibt sich, dass der Klägerin nur ein Preisminderungsanspruch zusteht, dann ist zu berücksichtigen, dass dieser der Höhe nach nicht nach dem Aufwand für die Beseitigung der optischen Mängel, sondern nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln ist. Die Herabsetzung der Leistung ist demnach nach jenem Verhältnis vorzunehmen, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert der mangelhaften Sache gestanden haben würde.

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