Mehrere haftpflichtige Verursacher haften für die zur Verwendung einer Gewässerverunreinigung aufgewendeten Kosten zur ungeteilten Hand, auch dann, wenn einem der Verursacher diese Kosten ohne behördliche Intervention erwachsen sind; auch die Schwere des Verschuldens kommt als „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB in Betracht
§ 31 WRG, §§ 1295 ff ABGB, § 896 ABGB
GZ 1 Ob 30/13p, 21.05.2013
OGH: Mehrere haftpflichtige Verursacher haften für die zur Verwendung einer Gewässerverunreinigung aufgewendeten Kosten zur ungeteilten Hand, auch dann, wenn einem der Verursacher diese Kosten ohne behördliche Intervention erwachsen sind. Nach stRsp erfolgt der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen dem Verursacher, der den Kostenaufwand iSd § 31 Abs 2 WRG getragen hat und einem anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB. Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern. Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Auch die Schwere des Verschuldens kommt als „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB in Betracht. Die Zurechnungsgründe können dabei bei einem Gesamtschuldner so gering ausgeprägt sein, dass er im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist.
Das Verschulden des Tankwagenfahrers, der in mehrfacher Weise gegen die ihn treffenden Pflichten verstoßen hat, ist nicht mehr Thema des Revisionsverfahrens. Dem gegenüber, war die auf der von der Beklagten erworbenen Liegenschaft befindliche Heizanlage von befugten Gewerbetreibenden errichtet worden und war mit den erforderlichen Bewilligungen ausgestattet. Liegen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankanlage vor, ist aber ein Mitverschulden ihres Eigentümers/Betreibers in der Regel zu verneinen. Hinzu kommt, dass gar nicht erwiesen ist, dass die Fuge im Bereich der Hohlkehle die Ursache für die Undichtheit des Öllagerraums war, wie die Klägerin selbst zugesteht. Nach dem festgestellten Sachverhalt fehlt es damit an Anhaltspunkten, dass die Undichtheit des Öllagerraums bei einem bloßen Augenschein feststellbar gewesen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen hätte es nur die Befüllung des Raums mit Wasser ermöglicht, eine Undichtheit des Tankraums festzustellen. Eine solche Maßnahme ist aber nicht üblich, weswegen es der Beklagten auch nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, dass sie diese unterlassen hat. Damit fehlt es aber jedenfalls an einem ausreichend gewichtigen Zurechnungsgrund, der den von der Klägerin angestrebten Rückgriff rechtfertigen könnte, selbst wenn man deren Ansicht teilen wollte, die Beklagte wäre als Bestandgeberin auch Anlagenbetreiberin gem § 31 Abs 1 WRG und als solche zur Instandhaltung des Öllagerraums verpflichtet gewesen.