Dass das Nichtlesen von Risikohinweisen - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - auch als Mitverschulden gewertet werden kann, begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, sondern unterstreicht nur die Einzelfallbezogenheit
§§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
GZ 9 Ob 50/12m, 24.04.2013
OGH: Inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, etwa weil er Risikohinweise nicht beachtet hat, oder eine grobe Pflichtverletzung des Beraters dieses in den Hintergrund treten lässt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Verneinung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen bedarf im vorliegenden Einzelfall keiner Korrektur. Dass das Nichtbeachten von schriftlichen Risikohinweisen angesichts einer insgesamt grob fahrlässigen Fehlberatung nicht zwingend ein relevantes Mitverschulden des Kunden begründen muss, wurde bereits in 4 Ob 62/11p und 7 Ob 5/12d als im Einzelfall durch höchstgerichtliche Rsp gedeckte Rechtsansicht beurteilt. Dass das Nichtlesen von Risikohinweisen - abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - auch als Mitverschulden gewertet werden kann (4 Ob 67/12z), begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung, sondern unterstreicht nur die Einzelfallbezogenheit.