Eine Missbrauchsprognose ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen
§ 156b StVG, § 156c StVG
GZ 2013/01/0066, 29.05.2013
VwGH: Gem § 156b Abs 1 zweiter Satz StVG bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs 2 StVG) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Gem § 156b Abs 2 erster Satz StVG sollen die Bedingungen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen.
Gem § 156c Abs 2 Z 2 StVG ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält.
Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, der Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest sei (durch die Leiterin der Justizanstalt F) ua auf die Wahrnehmung eines näher bezeichneten Bezirksinspektors gestützt worden. Dessen Wahrnehmung widerspreche eindeutig der Auskunft aus der ÜWZ (Überwachungszentrale). Auf diesen Widerspruch habe die Bf bereits in ihrer Beschwerde an die belBe hingewiesen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass die Auskunft der ÜWZ stimme und sich der genannte Bezirksinspektor geirrt habe.
Dem ist zu erwidern, dass selbst wenn dieses Vorbringen zutreffen sollte, dies nichts daran ändert, dass die Bf - den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge - unabhängig davon die ausschließlich zur Beschäftigung bestimmte Abwesenheitszeit zu anderen Tätigkeiten (Einkaufen) genutzt hat.
Hiezu bringt die Beschwerde vor, die Bf habe sich dort zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, somit aus einem im § 156b Abs 1 StVG angeführten erlaubten Grund aufgehalten.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Zeiten, in denen die Strafgefangene die Unterkunft gem § 156b Abs 1 zweiter Satz StVG zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes verlassen darf, in den Bedingungen nach § 156b Abs 2 StVG konkretisiert werden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides war zum maßgeblichen Zeitpunkt in diesen Bedingungen kein Zeitraum für die Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs inklusive Wegzeit vorgesehen. Bereits dieser Umstand stellt daher einen Verstoß gegen die Bedingungen nach § 156b Abs 2 StVG dar.
Wenn die Beschwerde schließlich vorbringt, bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Verstößen habe es sich um äußerst geringfügige gehandelt, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine positive Missbrauchsprognose vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrestes im Beschwerdefall auf § 156c Abs 2 Z 2 zweiter Fall StVG stützt. Danach ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest zu widerrufen, wenn der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht einhält.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Bf eine derartige förmliche Mahnung erhalten hat und darin darüber belehrt worden ist, sich künftig an die im Aufsichtsprofil angeführten An- und Abwesenheitszeiten zu halten. Weiters ist unstrittig, dass die Bf danach ausschließlich zur Beschäftigung bestimmte Abwesenheitszeit zu anderen Tätigkeiten (Einkaufen) genutzt hat. Sie hat somit eine ihr auferlegte Bedingung trotz einer förmlichen Mahnung nicht eingehalten und damit die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 156c Abs 2 Z 2 zweiter Fall StVG erfüllt. Eine Missbrauchsprognose ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.