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Verfahrensrecht

VwGH: Zustellungsvollmacht iSd § 9 ZustG

Eine gem § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG

03. 07. 2013
Gesetze:

§ 9 ZustG, § 8 RAO


Schlagworte: Zustellrecht, Zustellungsvollmacht, Zustellungsbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Vollmacht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung


GZ 2012/16/0011, 24.01.2013


 


VwGH: Gem § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.


 


Eine gem § 8 Abs 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG.


 


Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam.


 


Nach der Aktenlage wurde das Gutachten zunächst mit Schreiben vom 13. März 2009 an die Bf "z.H. Frau E." an die Anschrift des Vereins zugestellt. Diese Zustellung erweist sich insofern als unwirksam, als die Sachwalterschaft mit 1. Juli 2007 auf den Verein übergegangen ist und zum Zeitpunkt der Übersendung dieses Schreibens auch nicht mehr E., sondern A. zur Vereinssachwalterin bestellt worden war.


 


Aber auch die Zustellung des Gutachtens mit Schreiben vom 12. Mai 2009 an die Bf "z.H. Frau E.", deren Bestellung zu diesem Zeitpunkt aufrecht war, erweist sich als unwirksam, zumal der Bf-Vertreter bereits mit Schriftsatz vom 23. April 2009 der belBeh seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Bf-Vertreter zuzustellen gewesen.


 


Mangels wirksamer Zustellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12. März 2009 an die Bf hatte diese keine Möglichkeit von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Die belBeh hat dadurch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

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